Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B)
TIKI Projektentwicklungsgesellschaft mbH – handelnd unter „TIKI SHARE"
(„Auftragnehmer" / AN)
Stand: 18.08.2025
Diese AGB regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen TIKI SHARE und Unternehmern (§ 14 BGB). Sie bilden zusammen mit dem Bestellschein/Angebot ("Bestellschein"), den Modulen und Anlagen (u. a. SLA, AVV, Leistungsbeschreibungen/"Dokumentation") den Vertrag. Verbraucher (§ 13 BGB) sind vom Vertragsschluss ausgeschlossen.
1. Geltungsbereich, Begriffe, Rangfolge
1.1 B2B-Only. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2 Begriffe. „Dienste" sind sämtliche Leistungen des AN: Lieferung von Hardware, Betrieb von Software/SaaS & API, Support/SLA sowie Professional Services (z. B. Konfiguration, Integration, Entwicklung, Beratung). „Dokumentation" sind online bereitgestellte technische Beschreibungen, Handbücher, Release Notes und das Help Center; sie sind Teil der Leistungsbeschreibung.
1.3 Rangfolge. Bei Widersprüchen gilt folgende Reihenfolge: (1) Bestellschein/Angebot inkl. individuellen Anlagen, (2) diese AGB inkl. Module/Anlagen (SLA, AVV), (3) Dokumentation/Leistungsbeschreibungen, (4) sonstige Unterlagen. AGB des Auftraggebers (AG) gelten nicht, es sei denn, der AN stimmt schriftlich zu.
1.4 Online-Inhalte. Der AN ist berechtigt, die Dokumentation fortzuschreiben. Funktionserhaltende Anpassungen gelten nicht als Vertragsänderung.
2. Vertragsschluss, Module, Laufzeiten
2.1 Vertragsschluss. Angebote des AN sind freibleibend, sofern nicht als bindend bezeichnet. Der Vertrag kommt durch Gegenzeichnung des Bestellscheins/Angebots oder durch Leistungsbeginn zustande.
2.2 Module. Je nach Bestellung gelten zusätzlich die Modulbestimmungen:
- Modul A – Hardwarekauf & Installation
- Modul B – Software/SaaS & API
- Modul C – Support & Service Levels (SLA)
- Modul D – Professional Services
- Modul E – Datenschutz / Auftragsverarbeitung (AVV)
2.3 Laufzeit. Für SaaS/Support gelten die im Bestellschein ausgewiesenen Laufzeiten. Sofern nicht anders vereinbart, verlängern sich SaaS-Verträge jeweils um 12 Monate, wenn sie nicht mit Frist von 3 Monaten zum Laufzeitende schriftlich gekündigt werden.
3. Mitwirkungspflichten des AG
3.1 Der AG stellt rechtzeitig geeignete Ansprechpartner, Informationen, Zugänge (inkl. Admin-/Netzwerkzugänge), Test- und Produktionsumgebungen, Installationsflächen, Strom-/Netzanschlüsse sowie erforderliche Genehmigungen bereit.
3.2 Der AG trägt die Verantwortung für die Einhaltung aller am Aufstellungs-/Betriebsort geltenden Gesetze, Normen, Sicherheits- und Hausvorschriften (z. B. Arbeitssicherheit/IT-Security) und weist den AN auf Besonderheiten hin.
3.3 Der AG sorgt für die Sicherung seiner Daten und Systeme außerhalb der durch den AN vertraglich übernommenen Backup-Pflichten.
4. Preise, Abrechnung, Zahlung, Preisanpassung
4.1 Preise verstehen sich in EUR zzgl. gesetzlicher USt., zuzüglich Versand, Verpackung, Versicherung sowie ggf. Zöllen/Abgaben. Reisezeiten/-kosten und Spesen sind erstattungsfähig, soweit vereinbart.
4.2 Zahlungsziel: 14 Tage netto ab Rechnungsdatum, sofern nichts anderes vereinbart. Bei Verzug gelten die Zinsen des § 288 Abs. 2 BGB (9 Prozentpunkte über Basiszinssatz). Aufrechnung/Zurückbehaltung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.
4.3 SaaS-Entgelte werden im Voraus (monatlich/jährlich) berechnet.
4.3a Beginn der Abrechnung. Die Abrechnungspflicht für wiederkehrende Nutzungsgebühren (Modul B) beginnt, sofern im Bestellschein nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, mit der Lieferung der zugehörigen Hardware an den AG bzw. am vereinbarten Aufstellort. Der tatsächliche Beginn der operativen Nutzung (Go-Live) ist für die Abrechnungspflicht unerheblich; Verzögerungen des Go-Live, die nicht vom AN zu vertreten sind, berühren die Fälligkeit der Nutzungsgebühr nicht.
4.4 Preisanpassung SaaS. Der AN kann wiederkehrende Entgelte anpassen, wenn sich Kosten wesentlich ändern (z. B. Personal, Energie, Rechenzentrum, Lizenzen). Anpassungen orientieren sich am Verbraucherpreisindex (VPI) und sachlichen Kostentreibern und werden mindestens 60 Tage vor Wirksamkeit angekündigt. Übersteigt die Anpassung 7 % p. a., steht dem AG ein Sonderkündigungsrecht zum Wirksamwerden zu.
4.5 Projekt-/Hardwarezahlungen. Sofern nicht anders vereinbart: 40 % bei Auftrag/Kick-off, 40 % bei Versandbereitschaft/Installationstermin, 20 % bei Abnahme (Modul A/D).
5. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme
5.1 Lieferung Hardware. Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Gefahrübergang mit Übergabe an den Frachtführer (EXW/ab Werk, sofern nichts anderes vereinbart).
5.2 Lagergeld. Bei Annahmeverzug kann der AN Lagergeld von 0,5 % des Netto-Hardwarepreises pro angefangenem Monat verlangen (max. 5 %). Weitergehende Rechte bleiben unberührt.
5.3 Abnahme von Werk-/Projektleistungen. Leistungen nach Modul D sind nach vereinbarten Kriterien (Abnahmeprotokoll/Testfälle) abzunehmen. Teilabnahmen sind zulässig. Verweigert der AG die Abnahme nicht innerhalb von 10 Werktagen unter Angabe wesentlicher Mängel, gilt die Leistung als abgenommen.
6. Eigentumsvorbehalt und Rechte an Ergebnissen
6.1 Hardware. Gelieferte Hardware bleibt bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des AN.
6.2 Software/SaaS. An Software, Quellcode, Standard-Bibliotheken und Plattformen werden keine Eigentumsrechte übertragen; es gelten die Nutzungsrechte gemäß Modul B.
6.3 Ergebnisse. Rechte an vom AN vorbestehender IP verbleiben beim AN. Für kundenspezifische Arbeitsergebnisse gewährt der AN – nach vollständiger Vergütung – ein einfaches, nicht übertragbares, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht im Vertragszweck; weitergehende Rechte bedürfen schriftlicher Vereinbarung.
7. Gewährleistung (Hardware) und Rügepflicht
7.1 Sachmängelhaftung Hardware. Für neue Hardware leistet der AN gegenüber dem AG Gewähr für 12 Monate ab Gefahrübergang. Verschleißteile sind ausgenommen.
7.2 Untersuchung/Rüge. Der AG hat die Ware unverzüglich zu untersuchen und offensichtliche Mängel innerhalb von 8 Tagen schriftlich zu rügen (§ 377 HGB). Nicht offensichtliche Mängel sind nach Entdeckung unverzüglich zu rügen.
7.3 Nacherfüllung. Der AN ist zunächst zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) berechtigt. Schlägt diese fehl, kann der AG – unbeschadet evtl. Schadensersatzansprüche – mindern oder vom Vertrag über die betroffene Lieferung zurücktreten.
7.4 Ausschlüsse. Kein Anspruch bei unsachgemäßer Verwendung, Änderungen durch den AG/Dritte ohne Zustimmung, Verwendung nicht freigegebener Teile/Betriebsmittel, natürlicher Abnutzung oder äußeren Einflüssen außerhalb der Spezifikation.
8. Haftung
8.1 Unbeschränkt haftet der AN bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie, bei Arglist sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.2 Einfache Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der AN nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten); die Haftung ist der Höhe nach je Vertragsjahr auf 100 % der vom AG im betreffenden Vertragsjahr gezahlten Netto-Jahresentgelte, maximal 100.000 EUR, begrenzt.
8.3 Folgeschäden. Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, verpasste Einsparungen und Datenverluste ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein Fall nach 8.1 vor. Für Datenverluste haftet der AN nur, soweit der AG die ihm obliegenden Backups durchgeführt hat oder der AN die vertraglich zugesagten Backups pflichtwidrig nicht erbracht hat.
9. Vertraulichkeit und Referenzen
9.1 Vertraulichkeit. Beide Parteien behandeln Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie als vertraulich gekennzeichnete Informationen vertraulich und verwenden sie ausschließlich zur Vertragserfüllung. Diese Pflicht gilt für die Vertragsdauer und 3 Jahre danach.
9.2 Referenzen. Der AN darf den AG namentlich als Referenz (Logo, Kurztext) nennen, sofern der AG dem nicht schriftlich widerspricht.
10. Höhere Gewalt (Force Majeure)
10.1 Ereignisse außerhalb zumutbarer Kontrolle (z. B. Streik, Epidemien, behördliche Auflagen, Störungen in Lieferketten/Rechenzentren, Energie-/Transportengpässe, Ausfall von Telekommunikationsnetzen, Naturereignisse) suspendieren die Leistungspflichten für die Dauer der Störung zuzüglich angemessener Anlaufzeit.
10.2 Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich. Dauert die Störung länger als 60 Tage an, können beide Parteien den betroffenen Vertragsteil außerordentlich kündigen.
11. Datenschutz, Datensicherheit, Telemetrie (Modul E/AVV)
11.1 Rollen. Verarbeitet der AN personenbezogene Daten im Auftrag des AG, schließen die Parteien vor Leistungsbeginn eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO. Die AVV geht widersprechenden Datenschutzregelungen dieser AGB vor.
11.2 Datenhoheit & Export. Daten des AG bleiben in dessen Hoheit. Der AN stellt dem AG während der Vertragslaufzeit und bis 60 Tage nach Vertragsende einen Export in gängigen Formaten bereit; anschließend werden Daten – vorbehaltlich gesetzlicher Aufbewahrungspflichten – gelöscht.
11.3 Sicherheit. Der AN trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen (u. a. Zugriffsschutz, Rollen-/Rechtekonzept, Verschlüsselung in Transit/at Rest, Protokollierung, Backup/Restore, Patch-/Vuln-Management).
11.4 Telemetrie/Remote. Soweit zur Erbringung der Dienste erforderlich, darf der AN diagnostische Daten (Protokolle/Telemetry) verarbeiten und zwecks Support/Fehlerbehebung per Remote auf Systeme zugreifen; Zugriffe werden protokolliert.
12. Exportkontrolle, Sanktionen, Compliance
12.1 Der AG verpflichtet sich, exportkontroll- und sanktionsrechtliche Vorschriften einzuhalten und dem AN erforderliche Auskünfte zu erteilen.
12.2 Bei Verstößen ist der AN berechtigt, Leistungen zu verweigern oder den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
13. Unterauftragsverhältnisse (Subunternehmer)
13.1 Der AN darf Unterauftragnehmer einsetzen. Werden personenbezogene Daten verarbeitet, gelten die Regelungen der AVV (inkl. Liste der Unterauftragsverarbeiter und Ankündigungsfristen).
14. Modulbestimmungen
Modul A – Hardwarekauf & Installation
A.1 Lieferung & Gefahrübergang gemäß Ziff. 5.1.
A.2 Gewährleistung gemäß Ziff. 7.
A.3 Installation/Abnahme: Abnahmeprotokoll; Funktions- und Integrationstests nach Pflichtenheft; Teilabnahmen zulässig.
Modul B – Software / SaaS & API
B.1 Nutzungsrechte. Der AN räumt dem AG für die Vertragslaufzeit ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung der SaaS/Software inkl. API im vertraglich vereinbarten Umfang ein. Unterlizenzierung und Verleih sind untersagt. Reverse Engineering ist unzulässig, soweit gesetzlich nicht zwingend erlaubt.
B.2 Verfügbarkeit & Wartung. Ziel-Verfügbarkeit: 99,5 %/Kalendermonat, exklusive angekündigter Wartungsfenster. Der AN ist zur Weiterentwicklung, Fehlerbehebung und Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen berechtigt. „Breaking Changes" an der API werden mit angemessener Vorlaufzeit (mind. 90 Tage) angekündigt; der De-Support älterer Versionen erfolgt mit angemessener Frist.
B.3 Fair Use & Sicherheit. Der AG nutzt Authentifizierungsverfahren, beachtet Rate-Limits und unterlässt Last-/Sicherheitstests ohne vorherige Zustimmung. Der AG schützt Zugangsdaten vor unbefugtem Zugriff und informiert den AN unverzüglich bei Verdacht auf Missbrauch.
B.4 Drittsysteme/OSS. Soweit Open-Source-Komponenten eingesetzt werden, gelten deren Lizenzbedingungen ergänzend; eine Übersicht stellt der AN auf Anfrage/Dokumentation bereit.
Modul C – Support & Service Levels (SLA)
C.1 Servicezeiten. Mo–Fr 09:00–17:00 CET (Feiertage Brandenburg/Berlin ausgenommen), sofern nicht anders vereinbart.
C.2 Störungsmanagement. Reaktions-/Behebungsziele gemäß SLA-Matrix (Anlage). Priorisierung: P1 (kritisch) bis P3 (normal).
C.3 Service-Credits. Bei Unterschreitung der Verfügbarkeit stehen dem AG Service-Credits gemäß SLA als alleinige Rechtsfolge zu. Weitere Ansprüche aus derselben SLA-Verletzung sind ausgeschlossen; Ziff. 8 bleibt unberührt.
Modul D – Professional Services
D.1 Vorgehen. Leistungen nach Pflichtenheft/Backlog; Meilensteine; Change-Requests mit dokumentierter Preis-/Terminwirkung.
D.2 Abnahme. Ziff. 5.3 gilt entsprechend.
D.3 Rechte. Ziff. 6.3 gilt entsprechend.
Modul E – Datenschutz / AVV
E.1 AVV. Parteien schließen vor Beginn der Datenverarbeitung eine AVV nach Art. 28 DSGVO (Anlage).
E.2 Vorrang. Bei Widersprüchen zwischen AVV und diesen AGB gehen die Regelungen der AVV vor.
15. Abtretung, Übertragung, Aufrechnung
15.1 Rechte und Pflichten dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei abgetreten/übertragen werden. § 354a HGB bleibt unberührt.
15.2 Aufrechnung/Zurückbehaltung nur gemäß Ziff. 4.2.
16. Schlussbestimmungen
16.1 Schriftform. Änderungen/Ergänzungen bedürfen der Schriftform; elektronische Signatur ist ausreichend.
16.2 Salvatorisch. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
16.3 Recht & Gerichtsstand. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gerichtsstand ist – soweit zulässig – Potsdam.
16.4 Sprache. Maßgeblich ist die deutsche Fassung. Übersetzungen dienen nur der Verständlichkeit.